Avanti Busreisen Hans-Peter Christoph Gmbh & Co. KG

Allgemeine Reisebedingungen (gültig bis 30.06.2018. Siehe Hinweis unten)

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende Avanti Busreisen Hans-Peter Christoph KG (nachfolgend "Avanti") den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-mail oder über die Homepage von Avanti erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, wenn er eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgegeben hat.
1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Avanti zustande. Die Annahmeerklärung kann binnen einer Woche nach Eingang der Anmeldung bei Avanti erfolgen. In der Regel erfolgt die Annahme durch Aushändigung oder Übersendung einer Reisebestätigung. In anderen Fällen wird die Reisebestätigung alsbald nach Vertragsschluss (Buchung) übersandt.
1.3. Andere Buchungsstellen treten als Vermittler auf, die die Reiseanmeldung entgegennehmen.
1.4. Soweit Avanti gemäß Reisebestätigung die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Reisenden. Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Avanti.
2. Bezahlung
2.1. Mehrtagesreisen: Nach der Buchung und der Aushändigung des Sicherungsscheines kann eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises verlangt werden. Der Restbetrag ist spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn kann der volle Reisepreis sofort nach Aushändigung des Sicherungsscheines verlangt werden.
2.2. Tagesfahrten: Der volle Reisepreis ist sofort nach der Buchung fällig, aber frühestens 21 Tage vor Reisebeginn.
2.3. Sofern von Avanti schon vor Fälligkeit des Restbetrages höhere Vorleistungen als durch die Anzahlung gedeckt zu erbringen sind, kann Avanti von dem Reisenden eine entsprechend höhere Anzahlung verlangen.
3. Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistungen von Avanti ergibt sich aus dem der Buchung zugrunde liegenden Prospekt bzw. der Avanti-Webseite sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
3.2. Abänderungen und Nebenabreden werden von Avanti schriftlich bestätigt.
4. Leistungsänderungen und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich und für den Reisenden zumutbar sind.
4.2. Avanti ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar für Avanti und nach Vertragsschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen bzw. sich erhöhen: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren.
4.3. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Ziffer 4.2. genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird - je nachdem, was für die Kunden günstiger ist - entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist Avanti verpflichtet, dem Reisenden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
4.4. Avanti muss dem Reisenden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginn mitteilen.
4.5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Reisende berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht gemäß § 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber Avanti oder dem vom Reisenden beauftragten Reisebüro erklärt werden.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Ersatzperson, Umbuchung
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.
5.2. Für diesen Fall hat Avanti Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Avanti ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Avanti durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Bei Rücktritt von der Reise wird erhoben:
a.) bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn 10% vom Reisepreis
b.) bei Rücktritt ab 29. bis 21. Tag vor Reisebeginn 20% vom Reisepreis
c.) bei Rücktritt ab 20. bis 8. Tag vor Reisebeginn 40% vom Reisepreis
d.) bei Rücktritt ab 7 Tagen vor Reisebeginn 70% vom Reisepreis.
Es ist dem Reisenden gestattet, nachzuweisen, dass durch seinen Rücktritt die angemessene Entschädigung niedriger ausfallen muss als die oben genannten Pauschalen, weil im Einzelfall die Ersparnisse oder der anderweitige Erwerb höher lagen oder sonstige Umstände eine geringere Entschädigung angemessen erscheinen lassen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter an der Reise teilnimmt. Die Teilnahme des Dritten ist allerdings nur möglich, wenn für den eintretenden Dritten die ggf. erforderlichen Visa noch rechtzeitig beschafft werden können. Avanti kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, falls dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Avanti kann vom Reisenden die durch die Teilnahme eines Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.
5.4. Nimmt der Reisende Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Avanti um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern (Hotels usw.) bemühen und dem Reisenden eine entsprechende Erstattung zahlen.
5.5. Umbuchungen sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn, bei Tagesfahrten bis zum 30. Tag vor Reisebeginn, einmalig unentgeltlich, wenn die jetzt gewünschte Reise wertmäßig der ursprünglich gebuchten Reise entspricht. Spätere Umbuchungen oder die Umbuchung auf eine geringerwertige Reise werden gemäß Ziffer 5.2. behandelt.
6. Rücktritt und Kündigung durch Avanti - Mindestteilnehmerzahl
6.1. Avanti kann den Reisevertrag kündigen
a. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Avanti nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auflösung des Vertrags gerechtfertigt ist. In diesem Falle wird Avanti dem Reisenden den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile erstatten, die Avanti aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von anderen Leistungsträgern ggf. erstatteten Beträge.
b. bis 21 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der im Prospekt bzw. auf der Webseite genannten Mindestteilnehmerzahl.
6.2. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch Avanti den Reisevertrag kündigen.
6.3. Im Fall der Kündigung ist Avanti verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reisenden die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis sofort zurück. Alternativ kann der Reisende die Teilnahme an einer anderen von Avanti angebotenen Reise verlangen, sofern Avanti in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis bereitzustellen.
7. Versicherungen
Avanti empfiehlt dem Reisenden eine Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung sowie eine Rückholversicherung durch die Flugrettung für den Fall, dass der Reisende so erkrankt, dass eine medizinische Versorgung in Deutschland notwendig ist. Soweit bei Auslandsreisen außerdem eine Auslandskrankenversicherung zwingend erforderlich ist, wird der Reisende hierauf im Prospekt, auf der Webseite oder bei der Buchung hingewiesen.
8. Gewährleistung und Haftung, Fremdleistungen
8.1. Avanti haftet im Rahmen der gesetzlich geregelten Gewährleistung dafür, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist. Avanti bittet jeden Teilnehmer in seinem eigenen Interesse, etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Reiseleiter bzw. Busfahrer vorzutragen. Unterlässt der Reisende schuldhaft diese Anzeige, so besteht kein Minderungsrecht. Bevor der Reisende wegen eines Mangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, den Reisevertrag kündigen kann, muss er Avanti eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von Avanti verweigert wird oder wenn nicht die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Ansprüche wegen eines Mangels der Reise hat der Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Veranstalter ist die Avanti Busreisen Hans-Peter Christoph KG, Klarastr. 56, 79106 Freiburg.
8.2. Avanti haftet als Reiseveranstalter für
a. die gewissenhafte Reisevorbereitung
b. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
d. die vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistungen.
8.3. Die vertragliche Haftung von Avanti als Veranstalter ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, insgesamt auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Avanti herbeigeführt wird oder soweit Avanti für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die genannten Höchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
8.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Schadenersatzanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann auch Avanti sich gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
8.5. Vermittelt Avanti ausdrücklich in fremdem Namen einzelne Fremdleistungen wie Flüge, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Avanti wird Staatsangehörige des EU-Mitgliedsstaats, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen im Reiseprospekt und auf der Webseite von Avanti vor der Buchung informieren. Angehörige anderer Staaten erhalten die entsprechenden Informationen bei ihrer Botschaft oder ihrem Konsulat.
Der Reisende ist sodann für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich, es sei denn, Avanti hat den Reisenden schuldhaft falsch informiert.
10. Kinderermäßigung
Falls bei den Reisebeschreibungen nicht anders erwähnt, gewährt Avanti Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Ermäßigung von 20% auf den Reisepreis.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Verträge mit Vollkaufleuten sowie mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Freiburg im Breisgau.
Stand Oktober 2015

Hinweis: Diese Reisebedingungen gelten bei Vertragsschluss bis einschließlich 30.06.2018. Für alle Reiseverträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen werden, legt Avanti neue Reisebedingungen nach dem neuen EU-Pauschalreiserecht zugrunde. Die Regelungen zu Anzahlung, Restzahlung und Stornokosten gelten mit entsprechend notwendiger Anpassung an die ab dem 01.07.2018 geltende Fassung des BGB.

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